186 N 11 f.). Auf der subjektiven Seite gehört neben dem Vorsatz das Bewusstsein des Täters dazu, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig ist (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 15 f.). Eventualvorsatz reicht aus (BSK StGB-VON DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 186 N 39).