Objektiv genügt für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten das Betreten. Dies ist bereits erfüllt, wenn sich der Täter mit einem Fuss im geschützten Raum befindet. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Das Eindringen in den geschützten Bereich muss stets unrechtmässig sein (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 11 f.).