Diese Bestimmung schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der Besitz, sondern der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus (bzw. ein anderes Schutzobjekt) zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 21. Auflage, Art. 186 N 1 ff.). Objektiv genügt für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten das Betreten.