es ist nicht einzusehen, was um 02:00 Uhr nachts nach vorgängigem Inspizieren beider Baustellen, ausgerüstet mit dunklen Mützen und einer Stirnlampe in der beleuchteten G.____-strasse hätte bezweckt werden sollen. Aufgrund ihres Verhaltens und verbunden mit den Aussagen des Zeugen E.________ darf mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Erklärung verlangt werden. Eine solche abzugeben, wäre für die Beschuldigten sowohl in der Untersuchung, als auch vor der Vorinstanz zumutbar gewesen. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung wird auf die belastenden Indizien abgestellt. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt.