Die Beschuldigten gaben somit keine Erklärung für ihren nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustellen ab, obwohl sie spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den sie belastenden Aussagen des Zeugen E.________ hatten. Die von der Verteidigung kolportierte Vielzahl an möglichen Erklärungen für das beobachtete Verhalten der Beschuldigten ist für die Kammer nicht nachvollziehbar; es ist nicht einzusehen, was um 02:00 Uhr nachts nach vorgängigem Inspizieren beider Baustellen, ausgerüstet mit dunklen Mützen und einer Stirnlampe in der beleuchteten G.____-strasse hätte bezweckt werden sollen.