Auch an der Befragung durch die Vorinstanz machten sie keine Angaben zur Sache. Auf die Frage, was sie am 1. Oktober 2020 ab Mitternacht getan hätten, antworteten beide, dass sie sich nicht mehr erinnern könnten (pag. 131, Z. 62 und Z. 79 ff.; pag. 133, Z. 155). Angesichts ihres bisherigen Aussageverhalten und der offensichtlich abgesprochenen Antworten ist indes klar, dass dies einer Aussageverweigerung entspricht. Die Beschuldigten gaben somit keine Erklärung für ihren nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustellen ab, obwohl sie spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den sie belastenden Aussagen des Zeugen E.________ hatten.