Die vom Zeugen E.________ zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen belasten die Beschuldigten ganz offensichtlich. Das Verhalten der Beschuldigten, unter anderem das Deponieren der Fahrräder nach anfänglichem Hin- und Herfahren auf der G.____-strasse, das Einschalten der Stirnlampe auf einer beleuchteten Strasse sowie das Aufsetzen einer Mütze, bestärkt derweil, dass sie die Baustelle betreten wollten. Kommt hinzu, dass der Zeuge ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigten zu ihren Fahrrädern zurückgingen und von der Polizei kontrolliert wurden, keine Lichtreflexionen mehr auf der Baustelle wahrgenommen hat, und die Polizei keine Drittpersonen in der Umgebung bemerkte (pag.