Es wäre dem aufmerksamen, in erhöhter Beobachtungsposition stehenden Zeugen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen, wenn die Lichtquelle sich ausserhalb des Baustellenareals befunden hätte. Ein von einer besonders leistungsstarken Taschenlampe ausserhalb der Baustelle ausgehender Lichtstrahl hätte zudem entweder einen grossen Lichtkegel bewirkt oder wäre als gebündelter Lichtstrahl sichtbar gewesen. Der Zeuge beschrieb hingegen lediglich einen kleinen zirkulierenden Lichtkegel. Gestützt auf diese Beschreibung muss davon ausgegan-