_ war als Sicherheitswärter für die Bauarbeiten an den Bahngleisen und nicht für die fragliche Baustelle zuständig. Es ist klar, dass er seinen Platz nicht verlassen konnte, um die hier fragliche Baustelle kontrollieren zu gehen. Dass er sich dennoch zu einer Polizeimeldung veranlasst sah, spricht für sich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erlaubt es die menschliche Wahrnehmung, anhand eines Lichtkegels relativ verlässliche Rückschlüsse auf den Standort einer Lichtquelle anzustellen. Es wäre dem aufmerksamen, in erhöhter Beobachtungsposition stehenden Zeugen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen, wenn die Lichtquelle sich ausserhalb des Baustellenareals befunden hätte.