Indessen ist die Würdigung dieser Aussage als belastendes Beweismittel keineswegs ausgeschlossen; das Gericht würdigt die verfügbaren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und berücksichtigt alle zum Nachweis einer Tatsache geeigneten Beweismittel (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein Irrtum seitens des Zeugen erscheint der Kammer angesichts der aufgezeigten Verlässlichkeit seiner Aussagen und der hohen Aufmerksamkeit, die er dem Geschehen widmete, unwahrscheinlich. Der Zeuge E.________ war als Sicherheitswärter für die Bauarbeiten an den Bahngleisen und nicht für die fragliche Baustelle zuständig.