weisen auch in diesem Punkt eine hohe Qualität auf. Er wiederholte auf Nachfragen der Gerichtspräsidentin mehrmals, dass der Lichtkegel auf ihn so gewirkt habe, als käme er von Personen auf der Baustelle (pag. 128, Z. 55 und Z. 62 f.). Dieser Rückschluss mag verglichen mit einer direkten Wahrnehmung einen geringeren Beweiswert haben, wie von der Vorinstanz ausgeführt und seitens der Verteidigung hervorgehoben wurde. Indessen ist die Würdigung dieser Aussage als belastendes Beweismittel keineswegs ausgeschlossen;