Es ist nicht ersichtlich, welchem anderen Zweck die Stirnlampe in dieser Situation dienen sollte als dem Inspizieren der Baustelle. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass der Aufenthalt der beiden Beschuldigten in der Umgebung des Bahnhofs H.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Inspizieren der Baustellen geschuldet war – ein Verhalten, das (ob mit oder ohne Betreten einer Baustelle) nachts um 02:00 Uhr unüblich ist. Wenige Minuten nachdem die Beschuldigten ihre Fahrräder deponiert hatten und mit der Stirnlampe die G.____-strasse entlangschritten, nahm der Zeuge E.________ einen kleinen Lichtkegel wie von einer Taschen- oder Stirnlampe wahr (pag.