6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). 11.2 Konkrete Beweiswürdigung Dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft einstufte, wird von den Parteien nicht bemängelt. Dem schliesst sich die Kammer an. Seine präzisen Angaben über das Verhalten der Beschuldigten wirken erlebnisbasiert und blieben im Kern konstant (vgl. pag. 7 f.; pag. 127). Seine Beschreibung der Beschuldigten, ihrer Fahrräder und der mitgeführten Utensilien konnte anlässlich der Polizeikontrolle bestätigt werden (vgl. pag.