Ein Motiv für das Betreten sei absolut nicht ersichtlich. Somit bestünden selbst unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten relevante Zweifel an der Verwirklichung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe.