6 angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung gelange deshalb nicht zur Anwendung. Selbst wenn sie jedoch zur Anwendung gelange und die Aussageverweigerung der Beschuldigten zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürfte, verblieben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts. Es sei mithin nicht einmal klar, ob die Baustelle überhaupt von irgendjemanden betreten worden sei.