___ diesbezüglich keine unmittelbaren Wahrnehmungen habe zu Protokoll geben können. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass jemand auf die Baustelle eingedrungen sei, was im Hinblick auf die relevante Beweisfrage keinen oder nur stark verminderten Beweiswert habe. Das beschriebene Vor- und Nachtatverhalten könne zum Beweis nicht genügen. Die Akten würden den zur Anklage gebrachten Sachverhalt somit nicht als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und die von der Generalstaatsanwaltschaft