Demnach habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo falsch angewandt und die Beschuldigten seien wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. 10.2 Seitens der Beschuldigten Die Vorbringen der amtlichen Verteidiger überschneiden sich inhaltlich und haben für beide Beschuldigten Geltung. Sie werden daher zusammen wiedergegeben (vgl. zum Ganzen pag. 231 ff.; pag. 241 ff.). Seitens der Verteidigung wird hervorgehoben, dass niemand die Beschuldigten auf der Baustelle gesehen habe und der Zeuge E.________ diesbezüglich keine unmittelbaren Wahrnehmungen habe zu Protokoll geben können.