Die Anwesenheit weiterer Unbekannter in der Umgebung sei zudem korrekterweise ausgeschlossen worden. Die Beschuldigten hätten es trotz dieser belastenden Beweiselemente unterlassen, eine plausible Erklärung für ihre nächtliche Anwesenheit in der Nähe des Tatorts abzugeben, obwohl eine solche vernünftigerweise erwartet werden dürfe und zumutbar wäre. Ihre Weigerung dürfe daher zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Demnach habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo falsch angewandt und die Beschuldigten seien wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären.