Obschon die Vorinstanz aus den sehr glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ein wie auch immer geartetes Baustelleninteresse der beiden Beschuldigten hergeleitet habe, habe sie deren Verhalten vor und nach dem bestrittenen Betreten der Baustelle gänzlich ausser Acht gelassen. Verbunden mit diesem Verhalten und den verwendeten Utensilien sei die Beobachtung des Zeugen von reflektierendem Licht auf der Baustelle ein belastendes Indiz dafür, dass sie sich tatsächlich auf die Baustelle begeben hätten. Die Anwesenheit weiterer Unbekannter in der Umgebung sei zudem korrekterweise ausgeschlossen worden.