10. Vorbringen der Parteien 10.1 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht oberinstanzlich geltend (zum Ganzen pag. 204 ff.), der Grundsatz in dubio pro reo gelange nur zur Anwendung, wenn nach gesamtheitlicher Würdigung aller Beweismittel unüberwindbare Zweifel bestünden. Obschon die Vorinstanz aus den sehr glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ ein wie auch immer geartetes Baustelleninteresse der beiden Beschuldigten hergeleitet habe, habe sie deren Verhalten vor und nach dem bestrittenen Betreten der Baustelle gänzlich ausser Acht gelassen.