___ sie beim Betreten, Verweilen oder Verlassen der Baustelle gesehen. Die Aussage des letzteren, wonach für ihn anhand der Reflexionen des Lichtkegels am Material der Baustelle klar gewesen sei, dass sich Personen auf der Baustelle befunden hätten, stelle einen indirekten Rückschluss dar. Es sei möglich, dass der Zeuge sich bei diesem Rückschluss getäuscht habe. In dubio pro reo sei daher auf das Bestreiten der Beschuldigten abzustellen (zum Ganzen Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 153 ff.).