5 bungen der Ausrüstung und der Fahrräder der Beschuldigten würden mit den Feststellungen der Polizei übereinstimmen. Damit seien seine Aussagen sehr glaubhaft. Die Vorinstanz folgerte, dass die Beschuldigten ohne erkennbaren Zweck den beiden Baustellen Augenmerk gewidmet hätten. Allerdings hätten weder die Polizei noch der Zeuge E.________ sie beim Betreten, Verweilen oder Verlassen der Baustelle gesehen.