9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass beide Beschuldigten im Wesentlichen die Aussage verweigert und sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nichtwissen, die Privatsphäre und Erinnerungslücken berufen hätten. Fragen dazu, was sie zu dieser Uhrzeit in H.________ gemacht hätten, seien von beiden nicht beantwortet worden. Damit hätten sie keine glaubhaften und entlastenden Aussagen gemacht. Der Zeuge E.________ habe das Verhalten der Beschuldigten in der Umgebung detailliert beschrieben und ihre Aufenthaltsorte chronologisch nachgezeichnet.