6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit beide Freisprüche wegen Hausfriedensbruch zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine Strafzumessung vorzunehmen. Sodann ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu überprüfen und über die oberinstanzlichen Kosten zu befinden. Ferner sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sowie eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht beider Beschuldigter zu bestimmen. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).