Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sind damit erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. Februar 2022 innert Frist ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 203 ff.). Nach beiderseits zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 217 ff.) gingen am 6. Mai 2022 die Stellungnahmen der beiden Beschuldigten zur schriftlichen Berufungsbegründung ein (pag. 230 ff.; pag. 239 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Replik (pag. 250). Damit endete der Schriftenwechsel (pag.