Dies nachdem sie vor ihrer Ankündigung Einsicht in die amtlichen Akten genommen und an der erstinstanzlichen Einvernahme des sie belastenden Zeugen teilgenommen haben. Die Aussageverweigerung kündigten sie somit bei voller Aktenkenntnis und auf Anraten ihrer amtlichen Verteidigung an. Es kann ausgeschlossen werden, dass sie anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung spontan ihre Meinung ändern und Aussagen machen würden. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sind damit erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).