a und b StPO müssen dabei kumulativ gegeben sein (BGE 147 IV 127 Regeste). Vorliegend ist das Urteil eines Einzelgerichts zu überprüfen und sämtliche Parteien haben ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt. Die Beschuldigten haben bislang die Aussage und die Mitwirkung verweigert. Sie liessen durch ihre amtliche Verteidigung vernehmen, dass sie auch an einer mündlichen Berufungsverhandlung die Aussage verweigern würden. Dies nachdem sie vor ihrer Ankündigung Einsicht in die amtlichen Akten genommen und an der erstinstanzlichen Einvernahme des sie belastenden Zeugen teilgenommen haben.