Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 195 f.). Hierzu ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sie namentlich nicht persönlich befragt werden muss, und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich.