2 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2022 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mit Verweis auf die angekündigte Aussageverweigerung durch die Beschuldigten im Falle einer mündlichen Verhandlung fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erfüllt sein dürften, und erteilte ihre Zustimmung (pag. 193 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag.