Beiderseits wurde gleichlautend ausgeführt, die Anwesenheit der Beschuldigten sei nicht erforderlich, weil sie auf Anraten ihrer amtlichen Verteidigung weiterhin die Aussage verweigern würden. Eine erneute Befragung des Zeugen sei nicht erforderlich und das erstinstanzliche Urteil sei von einer Einzelrichterin gefällt worden.