Am 11. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Mandatsanzeige namens des Beschuldigten 1 sowie eine Anwaltsvollmacht ein und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (pag. 182 f.). Sie verzichtete ebenfalls auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend. Die Kammer hiess die Anträge um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. Januar 2022 beiderseits gut (pag. 186 f.).