Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 550+551 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. August 2021 (PEN 2021 544 / 545) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ und C.________ (nachfolgend Beschuldigter 1 und Beschuldigter 2 bzw. die Beschuldigten) mit Urteil vom 31. August 2021 (pag. 136 ff.) frei von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 1. Oktober 2020 in H.________ zum Nachteil der F.______ AG. Die Vorinstanz richtete den Be- schuldigten keine Entschädigungen aus und auferlegte die Verfahrenskosten von total CHF 2'000.00 dem Kanton Bern (zum Ganzen Ziff. A.I. und Ziff. B.I. des erst- instanzlichen Urteils; pag. 137 f.). 2. Berufung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung Dagegen meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 9. September 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 143). Am 18. November 2021 folgte die Berufungserklärung durch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 162 ff.). Nachdem mit Verfügung vom 22. November 2021 festgestellt wurde, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (pag. 166), reichte Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 26. November 2021 eine Mandatsanzeige namens des Beschuldigten 2 sowie eine Anwaltsvollmacht ein und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Ver- teidiger (pag. 170 f.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 teilte er weiter mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht werden (pag. 177 f.; zum zugleich gestellten Antrag auf Anordnung des schriftlichen Verfahrens sogleich E. 3 unten). Am 11. Dezember 2021 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Mandatsanzeige namens des Beschuldigten 1 sowie eine Anwaltsvollmacht ein und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (pag. 182 f.). Sie verzichtete ebenfalls auf ei- ne Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Be- rufung geltend. Die Kammer hiess die Anträge um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 13. Januar 2022 beiderseits gut (pag. 186 f.). 3. Anordnung des schriftlichen Verfahrens Rechtsanwalt D.________ beantragte in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2021 namens des Beschuldigten 2 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfah- rens (pag. 177). Rechtsanwältin B.________ stellte in ihrer Eingabe vom 11. De- zember 2021 namens des Beschuldigten 1 denselben Antrag (pag. 182 f.). Beider- seits wurde gleichlautend ausgeführt, die Anwesenheit der Beschuldigten sei nicht erforderlich, weil sie auf Anraten ihrer amtlichen Verteidigung weiterhin die Aussa- ge verweigern würden. Eine erneute Befragung des Zeugen sei nicht erforderlich und das erstinstanzliche Urteil sei von einer Einzelrichterin gefällt worden. 2 Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2022 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und mit Verweis auf die angekündigte Aussageverweigerung durch die Beschuldigten im Falle einer münd- lichen Verhandlung fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des schriftli- chen Verfahrens erfüllt sein dürften, und erteilte ihre Zustimmung (pag. 193 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 195 f.). Hierzu ist folgendes festzu- halten: Gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sie namentlich nicht persönlich befragt werden muss, und Ur- teile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt wer- den, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann die- ses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ gegeben sein (BGE 147 IV 127 Regeste). Vorliegend ist das Urteil eines Einzelgerichts zu überprüfen und sämtliche Parteien haben ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens erteilt. Die Beschuldigten haben bislang die Aussage und die Mitwirkung verweigert. Sie lies- sen durch ihre amtliche Verteidigung vernehmen, dass sie auch an einer mündli- chen Berufungsverhandlung die Aussage verweigern würden. Dies nachdem sie vor ihrer Ankündigung Einsicht in die amtlichen Akten genommen und an der erst- instanzlichen Einvernahme des sie belastenden Zeugen teilgenommen haben. Die Aussageverweigerung kündigten sie somit bei voller Aktenkenntnis und auf Anraten ihrer amtlichen Verteidigung an. Es kann ausgeschlossen werden, dass sie anläss- lich einer mündlichen Berufungsverhandlung spontan ihre Meinung ändern und Aussagen machen würden. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schriftli- chen Verfahrens sind damit erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. Februar 2022 innert Frist ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 203 ff.). Nach beiderseits zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 217 ff.) gingen am 6. Mai 2022 die Stellungnahmen der beiden Beschuldigten zur schriftli- chen Berufungsbegründung ein (pag. 230 ff.; pag. 239 ff.). Die Generalstaatsan- waltschaft verzichtete auf Replik (pag. 250). Damit endete der Schriftenwechsel (pag. 251 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über beide Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt (beide datierend vom 12. Januar 2022; pag. 188 f.) und das Erstellen ei- nes Leumundsberichts samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse ange- 3 ordnet (pag. 190 f.). Der Leumundsbericht über den Beschuldigten 1 datiert vom 7. Februar 2022 (pag. 199 ff.). Der Beschuldigte 2 konnte nicht zur Erhebung der erforderlichen Daten kontaktiert werden und liess durch seinen amtlichen Verteidi- ger mitteilen, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache (pag. 211 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung was folgt (pag. 204): I. A.________ sei 1. schuldig zu sprechen des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020, ca. 02.25 Uhr, G.____-strasse, H.________, z. N. F.______ AG; 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 einer Busse von Fr. 120.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 4 Tage festzusetzen; 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. C.________ sei 1. schuldig zu sprechen des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020, ca. 02.25 Uhr, G.____-strasse, H.________, z. N. F.______ AG; 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 einer Busse von Fr. 120.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 4 Tage festzusetzen; 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Der Beschuldigte 1 liess Folgendes beantragen (pag. 231): 1. Die Berufung der Berufungsführerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. August 2021 sei voll- umfänglich zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Ver- fahren Der Beschuldigte 2 liess folgende Anträge stellen (pag. 240): 1. Die Berufung der Berufungsführerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; 4 2. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 31. August 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit beide Freisprüche wegen Hausfriedensbruch zu überprüfen. Gegebenenfalls ist ei- ne Strafzumessung vorzunehmen. Sodann ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu überprüfen und über die oberinstanzlichen Kosten zu befinden. Ferner sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sowie eine allfällige Rück- und Nach- zahlungspflicht beider Beschuldigter zu bestimmen. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl/Anklage Beiden Beschuldigten wird in den Strafbefehlen vom 24. November 2020 gleichlau- tend folgendes vorgeworfen (pag. 76 f.): Hausfriedensbruch, z.N. F._____ AG, am 1.10.2020, ca. 02.20 Uhr in H.________, G.____-strasse, Baustelle (zwischen den Geleisen Bahnhof H.________ und der G.____-strasse) Der Beschuldigte betrat via G.____-strasse trotz Absperrungen, aufgrund welcher er wissen musste, dass ihm der Zutritt nicht gestattet war, das Gelände der Baustelle an der vorgenannten Örtlichkeit und verweilte darin für mindestens einige Minuten. 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigten hielten sich zur Tatzeit mit ihren Fahrrädern in der Nähe des Bahnhofs H.________ auf (pag. 131; pag. 133). Sie bestritten, die Baustelle betre- ten zu haben und dort für mindestens einige Minuten verweilt zu haben. 9. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass beide Beschuldigten im Wesentlichen die Aussage verweigert und sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nichtwissen, die Privatsphäre und Erinnerungslücken berufen hätten. Fragen dazu, was sie zu dieser Uhrzeit in H.________ gemacht hätten, seien von beiden nicht beantwortet worden. Damit hätten sie keine glaubhaften und entlastenden Aussagen gemacht. Der Zeuge E.________ habe das Verhalten der Beschuldigten in der Umgebung detailliert beschrieben und ihre Aufenthaltsorte chronologisch nachgezeichnet. Er habe Unsicherheiten eingestanden und die Beschuldigten nicht übermässig belas- tet. So habe er lediglich Reflexionen des Lichtkegels einer Stirnlampe auf dem Baustellenareal gesehen, nicht hingegen die Beschuldigten selbst. Seine Beschrei- 5 bungen der Ausrüstung und der Fahrräder der Beschuldigten würden mit den Fest- stellungen der Polizei übereinstimmen. Damit seien seine Aussagen sehr glaub- haft. Die Vorinstanz folgerte, dass die Beschuldigten ohne erkennbaren Zweck den bei- den Baustellen Augenmerk gewidmet hätten. Allerdings hätten weder die Polizei noch der Zeuge E.________ sie beim Betreten, Verweilen oder Verlassen der Bau- stelle gesehen. Die Aussage des letzteren, wonach für ihn anhand der Reflexionen des Lichtkegels am Material der Baustelle klar gewesen sei, dass sich Personen auf der Baustelle befunden hätten, stelle einen indirekten Rückschluss dar. Es sei möglich, dass der Zeuge sich bei diesem Rückschluss getäuscht habe. In dubio pro reo sei daher auf das Bestreiten der Beschuldigten abzustellen (zum Ganzen Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 153 ff.). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Seitens der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht oberinstanzlich geltend (zum Ganzen pag. 204 ff.), der Grundsatz in dubio pro reo gelange nur zur Anwendung, wenn nach gesamtheitlicher Würdigung aller Beweismittel unüberwindbare Zweifel bestünden. Obschon die Vorinstanz aus den sehr glaubhaften Aussagen des Zeu- gen E.________ ein wie auch immer geartetes Baustelleninteresse der beiden Be- schuldigten hergeleitet habe, habe sie deren Verhalten vor und nach dem bestritte- nen Betreten der Baustelle gänzlich ausser Acht gelassen. Verbunden mit diesem Verhalten und den verwendeten Utensilien sei die Beobachtung des Zeugen von reflektierendem Licht auf der Baustelle ein belastendes Indiz dafür, dass sie sich tatsächlich auf die Baustelle begeben hätten. Die Anwesenheit weiterer Unbekann- ter in der Umgebung sei zudem korrekterweise ausgeschlossen worden. Die Beschuldigten hätten es trotz dieser belastenden Beweiselemente unterlassen, eine plausible Erklärung für ihre nächtliche Anwesenheit in der Nähe des Tatorts abzugeben, obwohl eine solche vernünftigerweise erwartet werden dürfe und zu- mutbar wäre. Ihre Weigerung dürfe daher zu ihren Lasten berücksichtigt werden. Demnach habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo falsch angewandt und die Beschuldigten seien wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. 10.2 Seitens der Beschuldigten Die Vorbringen der amtlichen Verteidiger überschneiden sich inhaltlich und haben für beide Beschuldigten Geltung. Sie werden daher zusammen wiedergegeben (vgl. zum Ganzen pag. 231 ff.; pag. 241 ff.). Seitens der Verteidigung wird hervorgehoben, dass niemand die Beschuldigten auf der Baustelle gesehen habe und der Zeuge E.________ diesbezüglich keine unmit- telbaren Wahrnehmungen habe zu Protokoll geben können. Er sei lediglich davon ausgegangen, dass jemand auf die Baustelle eingedrungen sei, was im Hinblick auf die relevante Beweisfrage keinen oder nur stark verminderten Beweiswert ha- be. Das beschriebene Vor- und Nachtatverhalten könne zum Beweis nicht genü- gen. Die Akten würden den zur Anklage gebrachten Sachverhalt somit nicht als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen und die von der Generalstaatsanwaltschaft 6 angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung gelange deshalb nicht zur Anwen- dung. Selbst wenn sie jedoch zur Anwendung gelange und die Aussageverweigerung der Beschuldigten zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürfte, verblieben unüber- windbare Zweifel an der Verwirklichung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts. Es sei mithin nicht einmal klar, ob die Baustelle überhaupt von irgendjemanden be- treten worden sei. Dass die Stirnlampe der Beschuldigten von ausserhalb des Are- als Reflexionen in der Baustelle verursacht habe, liege im Bereich des Möglichen. Sollte sich jemand auf der Baustelle aufgehalten haben, sei nicht erstellt, dass es sich dabei um die Beschuldigten gehandelt habe. Die möglichen Gründe für den Aufenthalt der beiden Beschuldigten in der Nähe des Areals seien ebenso zahl- reich wie ihre Gründe, die Aussage zu verweigern. Das Tragen einer Mütze zwecks – vorliegend bestrittener – Anonymisierung könne höchstens als schwaches Indiz gewertet werden. Es seien weder Spuren noch Schäden auf dem Areal festgestellt worden. Ein Motiv für das Betreten sei absolut nicht ersichtlich. Somit bestünden selbst unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens der Be- schuldigten relevante Zweifel an der Verwirklichung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Frei- spruch zu erfolgen habe. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfah- ren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Be- weiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). 7 Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu ma- chen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanzi- ieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). 11.2 Konkrete Beweiswürdigung Dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen E.________ als sehr glaubhaft ein- stufte, wird von den Parteien nicht bemängelt. Dem schliesst sich die Kammer an. Seine präzisen Angaben über das Verhalten der Beschuldigten wirken erlebnisba- siert und blieben im Kern konstant (vgl. pag. 7 f.; pag. 127). Seine Beschreibung der Beschuldigten, ihrer Fahrräder und der mitgeführten Utensilien konnte anläss- lich der Polizeikontrolle bestätigt werden (vgl. pag. 2 f.). Die zu Protokoll gegebe- nen Wahrnehmungen erscheinen stimmig im Hinblick auf seine Beobachtungsposi- tion (vgl. Situationsaufnahmen in pag. 65 und pag. 69). Er stellte von sich aus klar, welche Bereiche er nicht einsehen konnte und anhand welcher Umstände er den- noch Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Beschuldigten anstellte (insb. pag. 8, Z. 34 ff.; pag. 127 f., Z. 41 ff.). Seine Aussagen weisen zahlreiche Rea- litätskriterien auf und stimmen mit den übrigen Erkenntnissen überein. Gründe, von den Aussagen E.'s________ abzuweichen, sind weder ersichtlich, noch von den Parteien geltend gemacht worden. Auf dessen Aussagen wird abgestellt. Gemäss dem Zeugen E.________ hielten sich die Beschuldigten über einen länge- ren Zeitraum – während ungefähr einer Stunde (pag. 128, Z. 72 f.) – in seinem Sichtfeld auf. Sie sassen zunächst in der Nähe der Baustelle «I.________», zeigten mehrmals mit dem Finger darauf und rüttelten an der Absperrung (pag. 7 f., Z. 11 f.). Anschliessend fuhren sie durch die Unterführung, setzten sich auf ein Geländer und richteten ihren Blick auf die Baustelle zwischen den Bahngleisen und der G.____-strasse. Sie fuhren mit ihren Fahrrädern der Baustelle entlang auf der G.____-strasse hin und her, was der Zeuge unter anderem anhand des Lichtkegels einer Stirnlampe erkannte. Dann stellten sie die Fahrräder beim Velounterstand ab und liefen zu Fuss die G.____-strasse entlang (zum Ganzen pag. 7 f.; pag. 127 f.). 8 Die Beschuldigten hatten augenscheinlich ein erhebliches Interesse an den Bau- stellen. Sie verweilten über eine längere Zeit in der Gegend, betrachteten beide An- lagen und inspizierten die Absperrungen. Zu diesem Zweck führten sie offenbar ei- ne Stirnlampe mit. Nach dem Deponieren ihrer Fahrräder beim Velounterstand schritten sie die mit Strassenlaternen beleuchtete G.____-strasse entlang (pag. 70; pag. 128, Z. 51). Es ist nicht ersichtlich, welchem anderen Zweck die Stirnlampe in dieser Situation dienen sollte als dem Inspizieren der Baustelle. Aus diesen Um- ständen ergibt sich, dass der Aufenthalt der beiden Beschuldigten in der Umge- bung des Bahnhofs H.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Inspizieren der Baustellen geschuldet war – ein Verhalten, das (ob mit oder ohne Betreten einer Baustelle) nachts um 02:00 Uhr unüblich ist. Wenige Minuten nachdem die Beschuldigten ihre Fahrräder deponiert hatten und mit der Stirnlampe die G.____-strasse entlangschritten, nahm der Zeuge E.________ einen kleinen Lichtkegel wie von einer Taschen- oder Stirnlampe wahr (pag. 8, Z. 4 f.), der auf der Baustelle zirkulierte (pag. 8, Z. 5 f.) und am Material (pag. 8, Z. 44) bzw. am Rohbau (pag. 127, Z. 41 f.) reflektierte. Nach seiner Ein- schätzung sei es klar gewesen, dass der Lichtkegel im Inneren des Baustellenare- als entspringe (pag. 128, Z. 55 ff.). Die avisierte Polizei wartete in der Nähe des Velounterstands und unterzog die kurze Zeit später zurückgekommenen Beschul- digten einer Personenkontrolle (pag. 8, Z. 7 ff.; pag. 128, Z. 67 ff.). Die zu Protokoll gegebenen Beobachtungen des Zeugen E.________ weisen auch in diesem Punkt eine hohe Qualität auf. Er wiederholte auf Nachfragen der Ge- richtspräsidentin mehrmals, dass der Lichtkegel auf ihn so gewirkt habe, als käme er von Personen auf der Baustelle (pag. 128, Z. 55 und Z. 62 f.). Dieser Rück- schluss mag verglichen mit einer direkten Wahrnehmung einen geringeren Be- weiswert haben, wie von der Vorinstanz ausgeführt und seitens der Verteidigung hervorgehoben wurde. Indessen ist die Würdigung dieser Aussage als belastendes Beweismittel keineswegs ausgeschlossen; das Gericht würdigt die verfügbaren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und berücksichtigt alle zum Nachweis einer Tatsache geeig- neten Beweismittel (Art. 139 Abs. 1 StPO). Ein Irrtum seitens des Zeugen erscheint der Kammer angesichts der aufgezeigten Verlässlichkeit seiner Aussagen und der hohen Aufmerksamkeit, die er dem Geschehen widmete, unwahrscheinlich. Der Zeuge E.________ war als Sicherheitswärter für die Bauarbeiten an den Bahnglei- sen und nicht für die fragliche Baustelle zuständig. Es ist klar, dass er seinen Platz nicht verlassen konnte, um die hier fragliche Baustelle kontrollieren zu gehen. Dass er sich dennoch zu einer Polizeimeldung veranlasst sah, spricht für sich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erlaubt es die menschliche Wahrnehmung, anhand eines Lichtkegels relativ verlässliche Rückschlüsse auf den Standort einer Licht- quelle anzustellen. Es wäre dem aufmerksamen, in erhöhter Beobachtungsposition stehenden Zeugen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen, wenn die Lichtquelle sich ausserhalb des Baustellenareals befunden hätte. Ein von einer besonders leis- tungsstarken Taschenlampe ausserhalb der Baustelle ausgehender Lichtstrahl hät- te zudem entweder einen grossen Lichtkegel bewirkt oder wäre als gebündelter Lichtstrahl sichtbar gewesen. Der Zeuge beschrieb hingegen lediglich einen kleinen zirkulierenden Lichtkegel. Gestützt auf diese Beschreibung muss davon ausgegan- 9 gen werden, dass die Lichtquelle nahe vom Lichtkegel – also auf der Baustelle – war. Daraus, dass der Zeuge die Beschuldigten selbst nicht auf der Baustelle ge- sehen hat, lässt sich nichts zu deren Gunsten ableiten. Das Baustellenareal war nicht beleuchtet und die Beschuldigten hatten Vorkehrungen dafür getroffen, dass sie nicht gesehen würden (pag. 8, Z. 33 f.). Die vom Zeugen E.________ zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen belasten die Beschuldigten ganz offensichtlich. Das Verhalten der Beschuldigten, unter an- derem das Deponieren der Fahrräder nach anfänglichem Hin- und Herfahren auf der G.____-strasse, das Einschalten der Stirnlampe auf einer beleuchteten Strasse sowie das Aufsetzen einer Mütze, bestärkt derweil, dass sie die Baustelle betreten wollten. Kommt hinzu, dass der Zeuge ab dem Zeitpunkt, als die Beschuldigten zu ihren Fahrrädern zurückgingen und von der Polizei kontrolliert wurden, keine Lichtreflexionen mehr auf der Baustelle wahrgenommen hat, und die Polizei keine Drittpersonen in der Umgebung bemerkte (pag. 3). Die beiden Beschuldigten beriefen sich anlässlich der Polizeikontrolle vom 1. Okto- ber 2020 auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Auf die Frage, was sie in der Gegend gemacht hätten, blieben sie ca. 5 Sekunden lang stumm und erwiderten dann, dass sie keine Auskunft geben müssten (pag. 2). Auf die Vorladung zur polizeilichen Einvernahme reagierten sie mit identischen, eingeschriebenen Postsendungen, in denen sie darauf aufmerksam machten, dass sie jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern würden (pag. 15 f.). An der Befragung durch die Staatsanwaltschaft be- antwortete sie keine Fragen – nicht einmal, weshalb sie Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben hatten (pag. 91 ff.; pag. 103 ff.). Auch an der Befragung durch die Vorinstanz machten sie keine Angaben zur Sache. Auf die Frage, was sie am 1. Oktober 2020 ab Mitternacht getan hätten, antworteten beide, dass sie sich nicht mehr erinnern könnten (pag. 131, Z. 62 und Z. 79 ff.; pag. 133, Z. 155). Angesichts ihres bisherigen Aussageverhalten und der offensichtlich abgesprochenen Antwor- ten ist indes klar, dass dies einer Aussageverweigerung entspricht. Die Beschuldigten gaben somit keine Erklärung für ihren nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustellen ab, obwohl sie spätestens an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung Kenntnis von den sie belastenden Aussagen des Zeugen E.________ hatten. Die von der Verteidigung kolportierte Vielzahl an möglichen Erklärungen für das beobachtete Verhalten der Beschuldigten ist für die Kammer nicht nachvoll- ziehbar; es ist nicht einzusehen, was um 02:00 Uhr nachts nach vorgängigem In- spizieren beider Baustellen, ausgerüstet mit dunklen Mützen und einer Stirnlampe in der beleuchteten G.____-strasse hätte bezweckt werden sollen. Aufgrund ihres Verhaltens und verbunden mit den Aussagen des Zeugen E.________ darf mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Erklärung ver- langt werden. Eine solche abzugeben, wäre für die Beschuldigten sowohl in der Untersuchung, als auch vor der Vorinstanz zumutbar gewesen. In Ermangelung ei- ner einleuchtenden Erklärung wird auf die belastenden Indizien abgestellt. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit erstellt. Die Beschuldigten betraten am 1. Oktober 2020 die abgesperrte Baustelle zwischen der G.____-strasse und den Bahngleisen in H.________ und verweilten darin für mindestens einige Minuten. 10 Sie wussten aufgrund der Absperrungen, dass ihnen der Zutritt verboten war. Sie hatten keine weitergehenden Absichten, als die Baustelle von innen zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 12. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Des Hausfriedensbruchs macht sich auf Antrag schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestim- mung schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum un- gestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der Besitz, sondern der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus (bzw. ein anderes Schutzob- jekt) zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf ei- nem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 21. Auflage, Art. 186 N 1 ff.). Objektiv genügt für das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten das Betre- ten. Dies ist bereits erfüllt, wenn sich der Täter mit einem Fuss im geschützten Raum befindet. Der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Das Eindringen in den geschützten Bereich muss stets unrechtmässig sein (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 11 f.). Auf der subjektiven Seite gehört neben dem Vorsatz das Bewusstsein des Täters dazu, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig ist (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., Art. 186 N 15 f.). Eventualvorsatz reicht aus (BSK StGB-VON DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 186 N 39). 13. Subsumtion Die Beschuldigten betraten die Baustelle der F.______ AG in H.________ und verweilten darauf einige Minuten. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (pag. 5). Die Beschuldigten wussten aufgrund der Absperrung und entsprechender Signali- sation, dass sie die Baustelle nicht betreten durften. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt und es hat betreffend beide Be- schuldigten ein Schuldspruch zu ergehen. IV. Strafzumessung 14. Rechtliche Grundlagen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der 11 Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 15. Vorbemerkungen Die Kriterien für die Strafzumessung sind für beide Beschuldigten im Wesentlichen identisch. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit für beide, soweit nichts Anderes festgehalten wird. 16. Konkrete Strafzumessung betreffend beide Beschuldigten 16.1 Strafart Art. 186 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Tatschwere ist im untersten Bereich anzusiedeln und beide Be- schuldigten sind nicht vorbestraft (pag. 188 f.). Es sind folglich Geldstrafen auszu- sprechen. 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatschwere Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Die Verletzung des Hausrechts durch unbefugtes Betreten einer Baustelle er- scheint nicht sehr gravierend. Das betroffene Rechtsgut wurde nur geringfügig ver- letzt. Die Beschuldigten spähten die Absperrung der Baustelle während einiger Zeit aus und drangen anschliessend auf eine nicht bekannte Weise, ohne einen Scha- den zu verursachen, ein und verweilten dort nur einige Minuten. Das Suchen einer geeigneten Einstiegsstelle zeugt von einer gewissen Beharrlichkeit. Aufgrund ihrer Kleidung und der mitgeführten Stirnlampe muss davon ausgegangen werden, dass es nicht lediglich ein Spontanentschluss war, der beispielsweise erst beim Vorbei- gehen an den Gittern entstand. Die objektive Tatschwere wiegt dennoch leicht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen als Refe- renz für einen Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet 15 Stra- feinheiten vor (S. 49). Nach Ansicht der Kammer ist die objektive Tatschwere des vorliegenden Falles leicht höher zu gewichten als der Referenzsachverhalt, weil hier – des nachts – ei- ne Absperrung zu einer Baustelle missachtet wurde, auf welcher generell keine Unbefugten Zutritt haben. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint unter dem Titel der objektiven Tatschwere angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz. Ihr Wille war darauf gerichtet, die Baustelle zu betreten. Die subjektive Tatschwere ist neutral. 12 16.2.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist insgesamt leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 16.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 war zum Tatzeitpunkt Gymnasiast, bestand vor rund einem Jahr die Matura und leistete seither Zivildienst (pag. 130, Z. 26 ff.). Zu seiner Per- son verweigerte er im Übrigen die Aussage (pag. 199 f.). Der Beschuldigte 2 hat vor rund einem Jahr eine nicht näher spezifizierte schulische Erstausbildung abge- schlossen und machte seither ein Zwischenjahr, in dem er «nicht Nichts machen» wollte (pag. 132, Z. 116 ff.). Zur Erhebung weiterer Angaben zu seiner Person liess er sich nicht aufbieten (pag. 211 ff.). Die persönlichen Verhältnisse beider sind ge- ordnet und geben keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien her. Sie sind nicht vorbestraft und es ist von einer normalen Strafempfindlichkeit auszugehen. Beide Beschuldigten legten kein Geständnis ab und verweigerten durchwegs die Aussage und die Mitwirkung, wozu sie grundsätzlich berechtigt sind. Ins Auge springt indes ihr Mangel an Kooperation im Strafverfahren. So teilten sie beide nach Erhalt der polizeilichen Vorladung mit, dass sie «aus privaten Gründen» un- abkömmlich seien, baten um Terminvorschläge seitens der Polizei «ab frühestens November» und teilten überdies mit, dass sie nicht zur Aussage bereit seien (pag. 15 f.). Von Kooperation im Verfahren kann nicht die Rede sein. Dieses Ver- halten lässt vielmehr jegliche Einsicht und Reue vermissen. Eine Strafreduktion un- ter diesem Titel scheidet somit aus. Die Täterkomponenten sind für beide Beschuldigten neutral zu gewichten. 16.4 Tagessatzhöhe 16.4.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen CHF 30.00 und CHF 3‘000.00. Das Gericht beachtet bei der Bestimmung der Ta- gessatzhöhe unter anderem das Existenzminimum. Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes ist – auch für einkommenschwache Personen – das strafrechtliche Nettoeinkommen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Le- bensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 16.4.2 Betreffend den Beschuldigten 1 A.________ bestand die Matura und generierte in dieser Zeit kein Einkommen, ver- fügt aber über Ersparnisse (vgl. die Steuerveranlagungsverfügung 2019; pag. 48). Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse generierte er als Zi- vildienstleistender ein Nettoeinkommen von CHF 1'800.00 pro Monat. Er wohnt 13 nicht mehr im Elternhaus (pag. 130, Z. 18). Über seine persönlichen Verhältnisse verweigerte er im Weiteren die Aussage. Einkünfte und Ersparnisse des Beschuldigten 1 sind gering. Angesichts der (be- kannten) persönlichen Verhältnisse rechtfertigt sich ein Pauschalabzug von 50% vom Nettoeinkommen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 16.4.3 Betreffend den Beschuldigten 2 C.________ liess sich nicht über seine finanziellen Verhältnisse befragen (pag. 211 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass er im Jahr 2019 einen Nettolohn von rund CHF 1'600.00 generierte (pag. 35 f.). Er wohnt im elterlichen Haus. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich sein finanzieller Bedarf in Grenzen hält. Bei diesen Gegebenheiten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ange- messen. 16.5 Vollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Stra- fe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse verbunden werden (sog. Verbindungsbusse). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Frei- heits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bezie- hungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Für die Kammer sind keine Gründe für die Annahme einer Rückfallgefahr ersicht- lich. Der bedingte Strafvollzug ist beiden Beschuldigten zu gewähren und die Pro- bezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzusetzen. Angesichts ih- res unkooperativen Verhaltens im Verfahren und dem völligen Fehlen jeglicher Ein- sicht und Reue ist es angezeigt, ihnen eine Verbindungsbusse im Sinne einer «Denkzettel-Busse» im Umfang von ⅕ aufzuerlegen. Die Verbindungsbusse wird somit auf CHF 120.00 festgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage bestimmt. Entsprechend reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 16 Tagessätze. 16.6 Fazit und konkrete Strafe Der Beschuldigte 1, A.________, wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird eine Verbin- 14 dungsbusse von CHF 120.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festgesetzt. Der Beschuldigte 2, C.________, wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Es wird eine Verbin- dungsbusse von CHF 120.00 ausgesprochen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 4 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Kosten 17.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 2'000.00. Sie auferlegte diese Kosten vollumfänglich dem Kanton Bern und verfügte betreffend beide Beschuldigten separat, dass ein schriftliches Urteilsmotiv zusätzlich CHF 600.00 kostet. In der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wurde die zusätzliche Gebühr von total CHF 1'200.00 nicht mehr erwähnt (pag. 156). Ange- sichts des geringen Aufwands zur Ausfertigung des schriftlichen Urteilsmotivs wird von einem redaktionellen Versehen ausgegangen und die Gebühr für die Ausferti- gung der schriftlichen Urteilsbegründung lediglich einmal, also im Betrag von CHF 600.00, berücksichtigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit insgesamt CHF 2'600.00. Da beide Beschuldigten verurteilt werden, werden ihnen die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten jeweils hälftig, ausmachend je CHF 1'300.00, zur Bezahlung aufer- legt. 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 bestimmt. Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren voll- umfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen hingegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit beiden Beschuldigten je- weils hälftig, ausmachend je CHF 1’500.00, auferlegt. 15 18. Amtliche Entschädigungen 18.1 Vorbemerkungen Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine an- gemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaats- anwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte vom 1. Februar 2016 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amt- lichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der der Staatsan- waltschaft mitgeteilte, tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festle- gung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fach- lich ausgewiesener Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für eine wirksame Ausübung des Mandats benötigt. Die Bedeutung der Sa- che für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022). 18.2 Betreffend Rechtsanwältin B.________ In der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ finden sich zahlreiche Leistun- gen, die praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt und nicht zum ordentlichen Anwaltstarif vergütet werden (16. März, Fristerstreckungsgesuch; 7. April, Frister- streckungsgesuch; 5. Mai, Versand Berufungsantwort; 27. Mai, Eingabe Honorar- note). Der ausgewiesene Aufwand wird daher um eine Stunde gekürzt. Ferner ist für die Kenntnisnahme von mehreren (äusserst kurzen) Verfügungen des Oberge- richts ein (überhöhter) Aufwand von total rund 1.5 Stunden ausgewiesen. Dies rechtfertigt eine Kürzung um eine weitere Stunde. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand wird somit um 2 Stunden gekürzt. Es verbleibt ein zu vergütender Zeitaufwand von 9.5 Stunden (gerundet). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung er- gibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. 18.3 Betreffend Rechtsanwalt D.________ Auch in der Honorarnote von Rechtsanwalt D.________ finden sich mehrere Ein- träge, deren zeitliche Berücksichtigung nicht im Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. So werden beispielsweise für die Kenntnisnahme von 8 (äusserst kurzen) 16 Verfügungen des Obergerichts insgesamt 2 Stunden verrechnet. Ferner schlagen zwei (ebenfalls äusserst kurze) Schreiben für Fristerstreckungsgesuche mit 0.5 Stunden zu Buche. Es rechtfertigt sich, den total geltend gemachten Zeitaufwand von 11.84 Stunden (inkl. Aufwendungen Substitut/Substitutin) auf den Rechtsanwältin B.________ zu vergütenden Zeitaufwand von 9.5 Stunden (wiederum inkl. Aufwendungen Substi- tut/Substitutin) zu kürzen. Schliesslich ist der gebotene Zeitaufwand im vorliegen- den Fall für beide amtlichen Verteidigungen deckungsgleich. Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. 17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020 in H.________ zum Nachteil der F.______ AG und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage bestimmt. 3. Zu den hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. II. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’980.50 CHF 152.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’133.00 volles Honorar CHF 2’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 80.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’455.50 CHF 189.05 Total CHF 2’644.55 nachforderbarer Betrag CHF 511.55 18 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'133.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'133.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 511.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. I. C.________ wird schuldig erklärt des Hausfriedensbruchs, begangen am 1. Oktober 2020 in H.________ zum Nachteil der F.______ AG und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 4 Tage bestimmt. 3. Zu den hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'300.00. 4. Zu den hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. 19 II. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 199.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’099.60 CHF 161.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’261.25 volles Honorar CHF 2’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 199.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’574.60 CHF 198.25 Total CHF 2’772.85 nachforderbarer Betrag CHF 511.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'261.25. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'261.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 511.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittefrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 20 Bern, 1. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21