A.________ wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. V. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 978.30 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft 11 Mitzuteilen: - der Vorinstanz