A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 13. Juli 2018 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 1 SVG; Art. 73 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a SSV schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2018 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie. III. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. IV.