18. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch ohne Sanktion erfolgt (vgl. TRECHSEL/KELLER, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021 N. 6 zu Vor Art. 52 StGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt sich vorliegend nicht. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wurde, hat der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 1'500.00.