Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. 17. In concreto Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des berufungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. VI. Kosten und Entschädigungen