Mit diesem Verhalten verletzte er vorsätzlich die oben erwähnten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überfahren der Sicherheitslinie und Fahren auf der linken Seite der Sicherheitslinie schuldig zu erklären. 8 V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 271).