14. Subsumtion Gestützt auf den erstellten – und ohnehin unbestrittenen – Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 die rechte, stadtauswärts führende Fahrspur an der G.________ verliess, die Sicherheitslinie überfuhr und einige Meter links der Sicherheitslinie fuhr. Dies war möglich, weil sich die Poller auf der Gegenfahrbahn aufgrund des entgegenkommenden Busses für eine kurze Zeit senkten. Mit diesem Verhalten verletzte er vorsätzlich die oben erwähnten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.