Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen (Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Sie dürfen gemäss Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 34 SVG m.w.H.).