13. Einfache Verkehrsregelverletzung / Überfahren einer Sicherheitslinie Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 270 f.). Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen.