Das Befahren des besagten Strassenabschnitts der Gegenfahrbahn und damit das Überfahren der hier fraglichen Sicherheitslinie wurde vom Beschuldigten nie bestritten respektive in Frage gestellt. Darauf stützt auch die Kammer ab und erachtet den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr am 13. Juli 2018 von der Innenstadt herkommend in Richtung H.________. Auf Höhe G.________ .________ hielt er vor einer Polleranlage und wartete, bis der auf der Gegenfahrbahn fahrende Bus die Polleranlage passiert hatte.