Es besteht aber ohnehin kein Anlass, in diesem Punkt von den Aussagen des Beschuldigten abzuweichen. Bestritten wird von ihm nämlich nur, dass er anlässlich dieses Fahrmanövers den besagten Poller auf der Gegenfahrbahn beschädigt habe. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Das Befahren des besagten Strassenabschnitts der Gegenfahrbahn und damit das Überfahren der hier fraglichen Sicherheitslinie wurde vom Beschuldigten nie bestritten respektive in Frage gestellt.