Anschliessend wurde ihm vorgehalten, dass bei diesem Manöver die Polleranlage auf der Gegenfahrbahn wieder nach oben gekommen und durch seinen Personenwagen beschädigt worden sei. Der Beschuldigte entgegnete hierzu folgendes (Hervorhebungen durch die Kammer): «The bollard did not rise or was not there when I drove across […]» (pag. 215). Die übrigen einvernommenen Personen konnten keine Angaben zum konkreten Ablauf des Fahrmanövers des Beschuldigten machen. Auch den vorliegenden Berichten lässt sich hierzu nichts entnehmen. Es besteht aber ohnehin kein Anlass, in diesem Punkt von den Aussagen des Beschuldigten abzuweichen.