12. Erwägungen der Kammer und erstellter Sachverhalt Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme wurde der Beschuldigte unter anderem damit konfrontiert, dass er bei seinem damaligen Fahrmanöver auf der G.________ eine Sicherheitslinie überfahren habe. Darauf antwortete dieser lediglich, dass er einem «local car driver» gefolgt sei (pag. 214). Anschliessend wurde ihm vorgehalten, dass bei diesem Manöver die Polleranlage auf der Gegenfahrbahn wieder nach oben gekommen und durch seinen Personenwagen beschädigt worden sei.