Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht gerügt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt (Überfahren der Sicherheitslinie) ist demnach grundsätzlich unbestritten (zu den formellen Rügen, vgl. Ziff. 5 ff. hiervor).