Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – nebst der Rechtsmittelbelehrung – auch das Dispositiv des Strafbefehls vom 28. September 2018 hätte übersetzt werden müssen. Ihm ist aufgrund dieses prozessualen Versäumnisses allerdings kein Nachteil erwachsen. Er konnte fristgerecht Einsprache ergeben und sich gegen den besagten Strafbefehl zur Wehr setzen. Ein entsprechender Übersetzungsbedarf oder Nachteil wurde denn auch nicht geltend gemacht. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung