Es handelt sich diesbezüglich mithin um einen Bagatellfall. Es sind auch keine anderweitigen besonderen Umstände oder Schwierigkeiten ersichtlich, welche ausnahmsweise dennoch die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes als angezeigt hätten erscheinen lassen, zumal der Beschuldigte trotz Fremdsprachigkeit und ausländischem Wohnsitz seine Rechte wahren konnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – nebst der Rechtsmittelbelehrung – auch das Dispositiv des Strafbefehls vom 28. September 2018 hätte übersetzt werden müssen.