5 bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Vorliegend wurden dem Beschuldigten einzig Übertretungen vorgeworfen; als Sanktion kam im konkreten Fall mithin eine Busse von einigen hundert Franken in Betracht. Es handelt sich diesbezüglich mithin um einen Bagatellfall.