StPO geregelt. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des BGer 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige