E-Mail vom 7. April 2021 mit Hinweis, dass dem Beschuldigten eine Liste mit Fragen «together with his Swiss rights» geschickt worden sei [pag. 213]). Der Beschuldigte macht mit Verweis auf entsprechende Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiter sinngemäss geltend, es hätte ihm ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden müssen. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt.